Oö. LBG
Gliederung
12. ABSCHNITT Dienstfreistellung und Außerdienststellung
§ 112 § 112 Außerdienststellung der Inhaber höchster Funktionen in der Europäischen Union, im Bund und in den Ländern
Der Beamte, der
1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofs, Präsident des Nationalrats, Obmann eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofs ist oder
2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist oder
3. Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 abgibt,
ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(Anm: LGBl.Nr. 8/1998, 41/1999, 64/2018)
§ 110 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 110 § 110Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung einesMandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
…1) Soweit im § 112 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in…
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