LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Landesbeamtengesetz 199312. ABSCHNITT Dienstfreistellung und Außerdienststellung§ 112

§ 112§ 112 Außerdienststellung der Inhaber höchster Funktionen in der Europäischen Union, im Bund und in den Ländern

In Kraft seit 01. Oktober 2024
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