§ 111 § 111 Gewährung der erforderlichen freien Zeit
In Kraft seit 01. April 2001
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Oö. LBG
Gliederung
12. ABSCHNITT Dienstfreistellung und Außerdienststellung
§ 111 § 111 Gewährung der erforderlichen freien Zeit
Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(Anm: LGBl.Nr. 8/1998, 22/2001)
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