§ 105a § 105a Leitungsfunktionen
In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date
Oö. LBG
Gliederung
10. ABSCHNITT Dienstbeurteilung
§ 105a § 105a Leitungsfunktionen
Die §§ 97 bis 105 gelten nicht für befristet bestellte Leiter nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sowie für Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbstständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen des Landes.
(Anm: LGBl.Nr. 28/2001)
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