§ 100 § 100 Mitteilung an den Beamten
In Kraft seit 01. Juli 2001
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Oö. LBG
Gliederung
10. ABSCHNITT Dienstbeurteilung
§ 100 § 100 Mitteilung an den Beamten
(1) Der für die Dienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat diese dem Beamten zur Kenntnis zu bringen und sie mit ihm nachweislich zu besprechen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid.
(2) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
(Anm: LGBl.Nr. 28/2001)
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