(1) Das Land hat für Organe, die Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz haben, an den Pensionsversicherungsträger, der für die betreffende Person auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) War das Organ bislang nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 23,6% der Beitragsgrundlage gemäß § 7 für jeden Monat, für den ein Pensionsversicherungsbeitrag geleistet wurde. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 46/2002)
(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Landesgesetz, so ist der Anrechnungsbetrag innerhalb eines Monats nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(5) Die gemäß Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinn der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Oö. LBezG 1998 · Oö. Landes-Bezügegesetz 1998
§ 8 § 8Anrechnungsbetrag
…§ 8 Anrechnungsbetrag (1) Das Land hat für Organe, die Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz haben, an den Pensionsversicherungsträger, der für die betreffende Person auf Grund…
§ 16 § 16Vollständiger Übergang auf dieses Landesgesetz
…ist anstelle des O.ö. Bezügegesetzes 1995 dieses Landesgesetz anzuwenden. (2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 angeführten Personen nach § 8 Abs. 1 O.ö. Bezügegesetz 1995 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998…
§ 11a § 11aÜbergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015
…§ 7 Abs. 1 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 8 Abs. 3 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 geleistet wurde. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz vor der Überweisung der letzten Rate, ist der gesamte noch ausständige Betrag binnen sechs Monaten…
§ 7 § 7Pensionsversicherungsbeitrag
…Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 46/2002) (2) Abs. 1 und § 8 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.…
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