(1) Ein Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 46/2002)
(2) Abs. 1 und § 8 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
Oö. LBezG 1998 · Oö. Landes-Bezügegesetz 1998
§ 8 § 8Anrechnungsbetrag
…pflichtversichert, ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014) (3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 23,6% der Beitragsgrundlage gemäß § 7 für jeden Monat, für den ein Pensionsversicherungsbeitrag geleistet wurde. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 46/2002) (4) Der Anrechnungsbetrag ist…
§ 7 § 7Pensionsversicherungsbeitrag
…3. ABSCHNITT Pensionsversicherung § 7 Pensionsversicherungsbeitrag (1) Ein Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung…
§ 11a § 11aÜbergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015
…fünf gleich hohen Jahresraten beginnend ab dem Jahr 2015 jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zu entrichten, wenn für diese Zeiträume Pensionsversicherungsbeiträge nach § 7 Abs. 1 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 8 Abs. 3 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 geleistet wurde. Endet…
§ 12 § 12Wahrung der Anwartschaft
…Grund einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren gemäß § 30 Oö. Bezügegesetz 1995 erreicht haben, sind auch nach Ablauf des 30. Juni 1998 die §§ 29 bis 41 des Oö. Bezügegesetzes 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berechnung des Pensionsbeitrages und eines allfälligen Ruhebezuges sowie der allfälligen Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht…
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