§ 6 § 6Vergütung für Dienstreisen
In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date
(1) Dienstreisen von Organen, die gemäß § 4 einen Anspruch auf einen Dienstwagen haben und nicht darauf verzichtet haben, sind nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift abzugelten, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Für die Organe gemäß Abs. 1 ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.
(3) Abs. 1 und 2 sind auf Dienstreisen soweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten von einer Gebietskörperschaft unmittelbar getragen werden.
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