(1) Dem Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung gebührt ein Dienstwagen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre zu leisten.
(3) Auf Ansprüche nach Abs. 1 kann verzichtet werden.
Oö. LBezG 1998 · Oö. Landes-Bezügegesetz 1998
§ 15 § 15Optionsrecht
…in denen eine Funktion als Mitglied der Landesregierung oder als Amtsführender Präsident des Landesschulrates ausgeübt wurde, jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen. (3) Anstelle des im § 13 O.ö. Bezügegesetz 1995 vorgesehenen Ausmaßes des Ruhebezuges von 80% des Bezuges nach § 12 Abs. 2 O.ö. Bezügegesetz 1995 tritt ein reduzierter…
§ 4 § 4Dienstwagen
…2. ABSCHNITT Sonstige Ansprüche § 4 Dienstwagen (1) Dem Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung gebührt ein Dienstwagen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018) (2) Die Anspruchsberechtigten…
§ 1 § 1Bezüge und Sonderzahlungen
…Bezüge, die ihm nach diesem Landesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug). (3) Auf Bezüge und Sonderzahlungen kann nicht verzichtet werden. (4) Abs. 1 bis 3, § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 4 und § 6 gelten…
§ 5 § 5Vergütungen der Aufwendungen
…§ 5 Vergütungen der Aufwendungen (1) Jenen Organen, die keinen Anspruch auf einen Dienstwagen gemäß § 4 besitzen oder die auf diesen Anspruch verzichtet haben, gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung ihrer Funktion entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der…
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