§ 18 § 18Vollziehung
In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date
(1) Mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung betraut.
(2) Auf Verfahren nach diesem Landesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
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