§ 11 § 11Übergangsbestimmungen fürBezieher von Ruhe- oder Versorgungsbezügen
In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes auf Grund des O.ö. Bezügegesetzes 1995 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Auf die betroffenen Personen ist weiterhin das O.ö. Bezügegesetz 1995 anzuwenden.
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