(1) Den Mitgliedern der Oberösterreichischen Landesregierung und des Oberösterreichischen Landtags und dem Direktor des Landesrechnungshofs (im Folgenden als Organe bezeichnet) gebühren Bezüge nach diesem Landesgesetz. (Anm: LGBl.Nr. 40/1999, 64/2018)
(2) Außer den Bezügen gebührt jedem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Landesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
(3) Auf Bezüge und Sonderzahlungen kann nicht verzichtet werden.
(4) Abs. 1 bis 3, § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 4 und § 6 gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder der Landesregierung (Art. 46 Abs. 2 L-VG).
(5) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt. Organ- und Funktionsbezeichnungen dürfen, soweit dies sprachlich möglich ist, in geschlechtsspezifischer Form geführt und verwendet werden.
Oö. LBezG 1998 · Oö. Landes-Bezügegesetz 1998
§ 1 § 1Bezüge und Sonderzahlungen
…1. ABSCHNITT Aktivbezüge § 1 Bezüge und Sonderzahlungen (1) Den Mitgliedern der Oberösterreichischen Landesregierung und des Oberösterreichischen Landtags und dem Direktor des Landesrechnungshofs (im Folgenden…
§ 2 § 2Höhe der Bezüge
…§ 2 Höhe der Bezüge (1) Die Bezüge betragen für 1. den Landeshauptmann 195% 2. einen Landeshauptmann-Stellvertreter 185% 3. einen Landesrat 175% 4. den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn kein…
§ 4 § 4Dienstwagen
…2. ABSCHNITT Sonstige Ansprüche § 4 Dienstwagen (1) Dem Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung gebührt ein Dienstwagen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018) (2) Die Anspruchsberechtigten haben für…
§ 5 § 5Vergütungen der Aufwendungen
… 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre je Monat. (2) Die Aufwendungen im Sinn des Abs. 1 sind beim Amt der Oö. Landesregierung spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung…
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