(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist die Obereinigungskommission einzurichten. Sie besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern und acht weiteren Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern.
(2) Die bzw. der Vorsitzende und ihre bzw. seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Oö. Landesregierung zu bestellen.
(3) Die weiteren Mitglieder und ihre jeweiligen Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen, und zwar vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber (Arbeitgebergruppe) und vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der Landarbeiterkammer für Oberösterreich aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer (Arbeitnehmergruppe). Die Vorschläge sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist Vorschläge nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Niemand darf jedoch gleichzeitig Vertreterin bzw. Vertreter für die Arbeitgebergruppe und die Arbeitnehmergruppe sein.
(4) Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(5) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Obereinigungskommission endet durch Tod, Ablauf der Bestellungsdauer, Verzicht oder Widerruf der Bestellung.
(6) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind, bei Widerruf des Vorschlags durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Obereinigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden.
(8) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Obereinigungskommission zu unterrichten. Die Obereinigungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.
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