§ 1 § 1Einrichtung von Organen
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
Zur Vollziehung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft werden folgende Organe eingerichtet:
1. die Land- und Forstwirtschaftsinspektion;
2. die Obereinigungskommission;
3. die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle;
4. die Gleichbehandlungskommission;
5. die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte.
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