(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
1. für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und
2. für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167%
der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(Anm: LGBl.Nr. 65/1995)
(2) Der Ruhegenuß darf
1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 nicht übersteigen und
2. 40% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
(Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 94/1999)
Oö. L-PG · Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 62b Übergangsbestimmungen zum Dienstrechtsänderungsgesetz 1995
…2) Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 Z 1 bis 3 und Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 (Anm: Jetzt: des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes) in der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt. (3) Ist bzw. sind am…
§ 60 Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften
…Landesgesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen: 1. Der für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebende Hundertsatz ist nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 neu zu berechnen; zu diesem Zweck ist von der bisherigen ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit) der Zeitraum abzuziehen…
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