(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind anzuwenden.
§ 62j Oö. L-PG · Oö. L-PG · Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 62j Sonderbestimmungen für Langzeitbeschäftigte
…versetzt wird, oder c) selbst aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, ohne, dass sie oder er, ihre oder seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung nach dem Oö. L-PG erlangt haben, so gilt der Antrag als nicht gestellt und die von ihr oder ihm bereits entrichteten Nachkaufsbeiträge sind rückzuerstatten. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009…
§ 59a Sonstige anzuwendende Bestimmungen
…1 der Verordnung LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „1. Die Aufwertungszahl gemäß § 4 Abs. 3 und § 59a Abs. 6 Oö. L-PG wird für das Jahr 2026 mit 1,073 festgesetzt.“) (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)…
§ 4 Ruhegenussberechnungsgrundlage
…I Z 2 der Verordnung LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „2. Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 Oö. L-PG werden für das Jahr 2026 wie folgt festgesetzt: siehe LGBl.Nr. 16/2026 “) (Anm. zu § 4 Abs. 3: Artikel I…
§ 15c Meldung des Einkommens
… 15a Abs. 3 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten. (3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 40 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995…
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