(1) Der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtin oder dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, die oder der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des 780. Lebensmonats der Beamtin oder des Beamten, höchstens jedoch zehn Jahre zu ihrer oder seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
(2) Beträgt das Ausmaß des Ruhegenusses trotz Zurechnung unter 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jedes Jahr, das zur Erreichung der vollen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit erforderlich ist, um 0,5 Prozentpunkte zu erhöhen, wobei 80 Prozent nicht überschritten werden dürfen. Bruchteile von Jahren, die sechs Monate übersteigen, werden dabei wie ein volles Jahr gerechnet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)
Art. 2 Oö. L-PG · Oö. L-PG · Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
Art. 2 (Anm: Übergangsrecht zur StF LGBl.Nr. 22/1966)
…3 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, die Begünstigungen nach den nach Maßgabe des Art. 1 als landesrechtliche Vorschriften geltenden §§ 9 und 20 des Pensionsgesetzes 1965 in Betracht kommen; 7. das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949 (§ 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes…
§ 62h Übergangsbestimmungen zum Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz
…versetzt werden, die bis zum 31. Jänner 2006 gültige Rechtslage und auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 107 Oö. LBG bereits vor dem 1. Februar 2006 eingeleitet worden ist, § 5 in der bis zum Ablauf des 31. Jänner 2006 geltenden…
§ 20 Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten
…fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenußfähigen Landesdienstzeit zehn Jahre nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 zugerechnet worden wären. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand…
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