§ 7 Ausmaß des Ruhegenusses
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
1. für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und
2. für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167%
der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(Anm: LGBl.Nr. 65/1995)
(2) Der Ruhegenuß darf
1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 nicht übersteigen und
2. 40% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
(Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 94/1999)
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