§ 62m § 62m
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
§ 41 Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten des Oö. Pensionsanpassungsgesetzes 2023 ist rückwirkend auf alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, die erstmalig im Kalenderjahr 2022 (Wirksamkeit) zuerkannt wurden, nicht mehr anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 41/2023)
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