§ 62g § 62gÜbergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2005
In Kraft seit 01. Juli 2004
Up-to-date
Auf Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, die erstmals ab 1. Juli 2004 gebühren, sind bei der Bemessung die §§ 15 bis 15b in der Fassung des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
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