§ 62f § 62fÜbergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2002
In Kraft seit 01. September 2002
Up-to-date
Auf Personen, die vor dem 1. September 2002 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Landesgesetz haben, sind nachstehende Bestimmungen in folgender Fassung anzuwenden:
- § 4 Abs. 4 Z 2 und § 9 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung;
- § 15 Abs. 4 und 6, § 55, § 56 Abs. 3a und 3b in der am 31. August 2002 geltenden Fassung.
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
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