(1) Beträgt eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Landesgesetz zum 1. Dezember 1999 nicht mehr als 22.500 S monatlich, ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend vom § 41 Abs. 2 und 3 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Die monatlich wiederkehrende Geldleistung ist zu erhöhen,
1. wenn sie nicht mehr als 7.000 S monatlich beträgt, um 1,5%,
2. wenn sie über 7.000 S bis zu 8.000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Z 1 und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7.000 verminderten Wertes der monatlich wiederkehrenden Geldleistung zur Zahl 1.000 errechnet,
3. wenn sie über 8.000 S bis zu 9.750 S monatlich beträgt, um 200 S,
4. wenn sie über 9.750 S bis zu 10.400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Z 3 um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9.750 S übersteigt, ergibt,
5. wenn sie über 10.400 S bis zu 22.500 S monatlich beträgt, um 135 S.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 sind sämtliche Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung nach diesem Landesgesetz - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe und der Ergänzungszulage - und nach dem Oö. Nebengebührenzulagengesetz um den sich aus Abs. 1 Z 1 oder 2 ergebenden Prozentsatz zu erhöhen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 5 ist nur die Grundleistung (Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder entsprechende Leistung) um den sich aus Abs. 1 Z 3 bis 5 ergebenden Betrag zu erhöhen. Sonstige Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung sind nicht zu erhöhen.
(Anm: LGBl.Nr. 24/2001)
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