§ 62c § 62cÜbergangsbestimmungen zum Zweiten
In Kraft seit 01. Januar 1966
Up-to-date
Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 in der vor Inkrafttreten des Zweiten O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996)
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