(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
1. der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,
2. den angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten,
3. den angerechneten Ruhestandszeiten,
4. den zugerechneten Zeiträumen,
5. den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom Tag des Dienstantritts bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
2. eines Karenzurlaubs, sofern nicht landesgesetzlich anderes bestimmt ist.
(3) Eine im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenz nach MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(4) Die ruhegenussfähige Landesdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.
(Anm: LGBl.Nr. 94/1999, 24/2001, 12/2002)
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