(1) Die Vollziehung der auf Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 10 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. § 8 Abs. 1a Z 2 und § 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die im § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind sofern sie außerhalb der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen und nicht im Überweisungsverfahren berücksichtigt wurden oder beitragsfrei anzurechnen sind rückwirkend – an den Dienstgeber zu überweisen.
(2) Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der im Abs. 1 angeführten Beamtinnen und Beamten sind an das Land (die Stadt mit eigenem Statut) abzuführen. Das Land (die Stadt mit eigenem Statut) trägt den Pensionsaufwand für diese Beamtinnen und Beamten. Die den Beitragsleistungen der Beamtin bzw. des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind dem vom Dienstgeber zu führenden Pensionskonto zuzuschreiben. Als Beitragsgrundlagen sind dabei die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Beträge und Zeiträume im Pensionskonto bei der Kontoerstgutschrift zu berücksichtigen.
(3) Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:
1. eine Versetzung in den Ruhestand nach § 107 Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,
2. eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 108a Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden, einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG und
3. eine (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 108 Oö. LBG sowie von Amts wegen nach § 107a Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden, einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG, mit der Maßgabe, dass anstelle des 62. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt. Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen nach § 107a Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden beträgt die Verminderung nach § 5 Abs. 2 APG 0,35 Prozentpunkte für jeden Monat des früheren Pensionsantritts.
(4) Auf Beamtinnen und Beamte dieses Abschnitts, die unter das Oö. GG 2001 fallen, ist an Stelle der beitragsrechtlichen Bestimmungen des ASVG jedenfalls § 40 Oö. GG 2001 bzw. § 162 Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, die unter das Oö. LGG fallen, ist an Stelle der beitragsrechtlichen Bestimmungen des ASVG § 22 Oö. LGG sinngemäß anzuwenden, wobei subsidiär die Bestimmungen des ASVG gelten.
(5) Die Bestimmungen über die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind auf Beamtinnen und Beamte nach diesem Abschnitt mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine gesonderte Feststellung dieser dann unterbleiben kann, wenn die bisherige Gesamt- bzw. Teilgutschrift nach dem APG oder vergleichbaren bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ermittelt wurde und die darin enthaltenen Versicherungs- und Beitragszeiten durch einen Überweisungsbetrag oder einen besonderen Pensionsbeitrag, unter Berücksichtigung des § 56 Abs. 2, beitragsgedeckt sind. Nur in Fällen, in denen bisher kein Pensionskonto geführt wurde, hat die Dienstbehörde anhand der anrechenbaren Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten eine aktuelle Gesamt- bzw. Teilgutschrift zu ermitteln und festzustellen. Soweit in landesgesetzlichen Bestimmungen auf ruhegenussfähige Zeiten Bezug genommen wird, treten an deren Stelle die Versicherungszeiten nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, dies gilt insbesondere für die Anwendung des § 8 zur Begründung des Anspruchs auf Ruhebezug. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(6) Die Anpassung der veränderlichen Beträge nach diesem Abschnitt erfolgt anhand der Aufwertungszahl. Diese ist nach Maßgabe des § 108a ASVG jährlich durch Verordnung, die auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden darf, festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(Anm: Artikel I Z 1 der Verordnung lautet: „1. Die Aufwertungszahl gemäß § 4 Abs. 3 und § 59a Abs. 6 Oö. L-PG wird für das Jahr 2025 mit 1,063 festgesetzt.“)
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden