(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte durch Disziplinarerkenntnis oder wegen einer auf „nicht entsprechend“ lautenden Dienstbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.
(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 56 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der Gehaltszulage bzw. bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die einen Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuss begründen.
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005)
§ 62d Oö. L-PG · Oö. L-PG · Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 62d Übergangsbestimmungen zum Oö. Landesbeamten-Pensionsreformgesetz 1999
…Dienststand nach dem 31. Dezember 2002 wirksam wird. (12) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrags gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 beträgt für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist, 10,25%. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002 ) (13) Der…
§ 60 Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften
…Abs. 1 und 5 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917, der Unfallhinterbliebenen-Novelle, StGBl. Nr. 477/1920, und der §§ 57 und 58 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735/1921, weiter anzuwenden. 5. Die nach der Bestimmung des § 3 Abs. 2…
Art. 3 (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 66/1980)
…Bei Beamten, die vor dem 1. Jänner 1980 wieder in den Dienststand aufgenommen worden sind, ist die Bemessung nach den Bestimmungen des § 57 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem 1. Jänner 1980 geltenden Fassung vorzunehmen. Ist die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses…
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