§ 55 § 55Wirksamkeit der Anrechnung
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
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