§ 48 § 48Versorgung der Halbwaise
In Kraft seit 01. Januar 1966
Up-to-date
Solange dem überlebenden Ehegatten eines Beamten die Freiheit entzogen ist oder solange er abgängig ist, ist die vom Beamten hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
(Anm: LGBl.Nr. 113/1993)
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