(1) Künftige Änderungen dieses Landesgesetzes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetz haben.
(2) Die nach diesem Landesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge (mit Ausnahmen der Zulage gemäß §§ 25 und 26) sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen sowie die Zulagen nach § 56a Abs. 4 sind durch Verordnung der Oö. Landesregierung anzupassen. Die Anpassung darf dabei aber die Erhöhung der Pensionen nach dem ASVG nicht überschreiten und auch zu keinem früheren Zeitpunkt wirksam werden. Bei der Festsetzung ist, wenn möglich, ein prozentuelles Ausmaß vorzusehen, wenn nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Erhöhung mit Fix- oder Einmalbeträgen zwingend vorgesehen ist. Solche Verordnungen können rückwirkend erlassen werden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 41/2023)
(2a) Jener Teil der Ruhe- und Versorgungsbezüge, der 80% der Höchstbemessungsgrundlage (§ 40 Abs. 4 Oö. GG 2001 oder § 22 Abs. 2b Oö. LGG) übersteigt, ist jedoch nur im halben prozentuellen Ausmaß anzupassen (Mindervalorisierung). Jener Teil der Ruhe- und Versorgungsbezüge, der über 150 % der Höchstbemessungsgrundlage liegt, ist nicht anzupassen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014, 94/2017)
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 41/2023)
(Anm: Anpassung der Ruhe- und Versorgungsgebühren durch die jeweilige Verordnung, mit der die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz angepasst werden; Fundstellen siehe im § 0)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden