§ 3a § 3aRuhegenussermittlungsgrundlagen
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(Anm: LGBl.Nr. 94/1999)
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