(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995)
(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag, die Nebengebührenzulage und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen – ausgenommen die Kinderbeihilfe – bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin oder des Beamten. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 121/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 64/1993, 94/1999)
§ 17 Oö. L-PG · Oö. L-PG · Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 17 Unterabschnitt B Versorgungsbezug der Waise Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß § 17
…oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. (Anm: LGBl.Nr. 17/1970, 55/1989, 113/1993) (2a) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung, so gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und…
§ 60 Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften
…anrechenbare Dienstzeit) der Zeitraum abzuziehen, der sich dadurch ergeben hat, daß Dienstjahre mit mehr als je zwölf Monate berechnet worden sind (begünstigte Anrechnung im Verhältnis 3 : 4 oder 12 : 16). Ist der auf diese Weise ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend…
§ 62b Übergangsbestimmungen zum Dienstrechtsänderungsgesetz 1995
…1) Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1995 in ein…
§ 56a Freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses
…eine Erhöhung des Ruhegenusses durch freiwillige Beitragsleistung beantragen. Dabei können frei wählbare Beitragsleistungen in der Höhe von maximal der doppelten gemäß § 40 Abs. 4 Oö. GG 2001 Höchstbemessungsgrundlage pro Kalenderjahr geleistet werden. Die Bestimmung des § 56 gilt für die Hereinbringung beantragter und genehmigter Beitragsleistungen sinngemäß. (2) Für die Bemessung…
Rückverweise