§ 33 Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrendenGeldleistungen
In Kraft seit 01. Januar 1966
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(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. (Anm: zweiter und dritter Satz nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich)
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