§ 30 Sachleistungen
In Kraft seit 01. Januar 1966
Up-to-date
Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 92/1991)
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