(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 7 O.ö. LBG,
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) Kündigung,
e) Entlassung.
(Anm: LGBl.Nr. 87/1994)
Art. 2 Oö. L-PG · Oö. L-PG · Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
Art. 2 (Anm: Übergangsrecht zur StF LGBl.Nr. 22/1966)
…1) Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes treten - sofern in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist - alle pensionsrechtlichen Vorschriften, die bis dahin für die unter dieses Gesetz fallenden Personen gegolten haben, außer Kraft. (2) Folgende…
§ 17 Unterabschnitt B Versorgungsbezug der Waise Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß § 17
…seines Todes überwiegend für die Kosten des Unterhalts aufgekommen ist. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986, 65/1995, 24/2001, 81/2002, 76/2021, 79/2024) (2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich…
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