(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 v.H. des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezugs sowie der Kinderbeihilfe. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig. Im Todesfall der Beamtin bzw. des Beamten im Ruhestand besteht ein Anspruch auf anteilige Sonderzahlung nur, wenn diese den Betrag von 100 Euro überschreitet. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
§ 47 Oö. L-PG · Oö. L-PG · Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 47 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes
…Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf den Ruhebezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 28/2001) (3) § 46 Abs. 1, Abs. 2 erster und dritter bis fünfter Satz, Abs. 3, 6, 7, 9 und 10…
§ 16 Übergangsbeitrag
…14 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986) (2) Die Bestimmungen der §§ 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug…
§ 46 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes
…aus der Teilung des Versorgungsgeldes durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 28/2001) (3) Angehörige, die den Grund für den Entfall der Bezüge vorsätzlich verschuldet oder mitverschuldet haben, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld. (4) Das dem Ehegatten…
§ 56a Freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses
…eine Erhöhung des Ruhegenusses durch freiwillige Beitragsleistung beantragen. Dabei können frei wählbare Beitragsleistungen in der Höhe von maximal der doppelten gemäß § 40 Abs. 4 Oö. GG 2001 Höchstbemessungsgrundlage pro Kalenderjahr geleistet werden. Die Bestimmung des § 56 gilt für die Hereinbringung beantragter und genehmigter Beitragsleistungen sinngemäß. (2) Für die Bemessung…
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