§ 2 Anwartschaft
In Kraft seit 01. Januar 1966
Up-to-date
(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 7 O.ö. LBG,
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) Kündigung,
e) Entlassung.
(Anm: LGBl.Nr. 87/1994)
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