§ 1b § 1bAusweis für Pensionistinnen und Pensionisten
In Kraft seit 01. August 2021
Up-to-date
Der Beamtin bzw. dem Beamten im Ruhestand kann auf Antrag ein Ausweis für Pensionistinnen und Pensionisten ausgestellt werden. Der Ausweis hat den Namen der berechtigten Person sowie deren Geburtsdatum zu enthalten und kann das Datum des Eintritts in den Ruhestand enthalten. Hinterbliebenen im Sinn des § 1 Abs. 3 kann auf Antrag ein Ausweis ausgestellt werden, wenn diese selbst keine Pension beziehen und das 60. Lebensjahr überschritten haben.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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