(1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt auf Antrag ab dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021, 79/2024)
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss, der Kinderzurechnungsbetrag, die Nebengebührenzulage und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen – ausgenommen die Kinderbeihilfe – bilden zusammen den Versorgungsbezug. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 33/1986, 64/1993, 94/1999, 49/2005)
§ 46 Oö. L-PG · Oö. L-PG · Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 46 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes
…im Zeitpunkt des Beginns seiner Abwesenheit bzw. Dienstverhinderung gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 14 Abs. 2 gilt nicht. Soweit der Grund für den Entfall der Bezüge nur für den Teil eines Kalendermonats besteht, gebührt für jeden Kalendertag jener…
§ 16 Übergangsbeitrag
…1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges…
§ 60 Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften
…§ 50 Abs. 2 gelten sinngemäß. (5) Ruhegenußfähige Zulagen, auf die ein Beamter am 13. März 1938 auf Grund des § 14 des Gehaltsgesetzes 1927, BGBl. Nr. 105/1928, Anspruch hatte, gebühren ihm mit der Maßgabe weiter, daß die Schillingbeträge als Schillingbeträge im Sinn des…
§ 56a Freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses
…eine Erhöhung des Ruhegenusses durch freiwillige Beitragsleistung beantragen. Dabei können frei wählbare Beitragsleistungen in der Höhe von maximal der doppelten gemäß § 40 Abs. 4 Oö. GG 2001 Höchstbemessungsgrundlage pro Kalenderjahr geleistet werden. Die Bestimmung des § 56 gilt für die Hereinbringung beantragter und genehmigter Beitragsleistungen sinngemäß. (2) Für die Bemessung…
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