Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
a) Entfallen
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) Ablösung,
e) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
f) strafgerichtliche Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
Der Anspruch erlischt jedoch nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
(Anm.: LGBl.Nr. 5/1975, 87/1994, 143/2005, 90/2013, 121/2014)
Art. 2 Oö. L-PG · Oö. L-PG · Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
Art. 2 (Anm: Übergangsrecht zur StF LGBl.Nr. 22/1966)
…6. Juli 1938, DRGBl. I S. 807 (§ 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 27/1954); 3. § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945 (§ 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 27/1954); 4. § 46…
§ 59 ABSCHNITT IX PENSIONSKONTO Anwendung des APG
…2) Für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. § 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach…
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