§ 11 Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß§ 11
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
a) Entfallen
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) Ablösung,
e) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
f) strafgerichtliche Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
Der Anspruch erlischt jedoch nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
(Anm.: LGBl.Nr. 5/1975, 87/1994, 143/2005, 90/2013, 121/2014)
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