Art. 3
In Kraft seit 01. Januar 1966
Up-to-date
Auf Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor dem 1. September 1988 begründet worden ist, seither ununterbrochen öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) vorlagen und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land unmittelbar daran anschließt, sind § 54 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 31. August 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 113/1993)
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