§ 87 § 87 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
In Kraft seit 20. September 1996
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Oö. KWO
Gliederung
X. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen § 84 Berichterstattung
§ 87 § 87 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
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