§ 35
In Kraft seit 30. März 2013
Up-to-date
Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister gemäß § 2 Abs. 1 wählbar sind alle Männer und Frauen, die
1. spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden,
2. am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllen und
3. in der Parteiliste des Wahlvorschlags ihrer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderats an erster Stelle gereiht sind.
(Anm: LGBl.Nr. 27/2009, 23/2013)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden