§ 21 § 21 Entscheidung über Berichtigungsanträge
In Kraft seit 31. Juli 2026
Up-to-date
Oö. KWO
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK Erfassung der Wahlberechtigten § 17 Aktives Wahlrecht (Wahlberechtigung)
§ 21 § 21 Entscheidung über Berichtigungsanträge
(1) Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde innerhalb von sechs Tagen nach Ende der Auflagefrist der Wählerverzeichnisse zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Berichtigungsantrag Verständigten nicht eingelangt ist. (Anm: LGBl.Nr. 55/2026)
(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
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