§ 7 § 7Anspruch für Väter
In Kraft seit 01. Januar 2002
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(1) Die §§ 2 bis 6 sind sinngemäß auf Väter anzuwenden, die sich
1. in einer Karenz nach den §§ 2 bis 6 und 11 des Oö. VKG befinden oder
2. am Tag der Geburt des Kindes in einem der im § 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes aufgelöst haben.
(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 2 besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der im § 4 Abs. 1 Oö. MSchG angeführten Frist.
(3) § 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 12 Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 Oö. MSchG § 6 Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 Oö. VKG tritt. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
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