§ 20 § 20Höhe des Karenzurlaubsgeldesfür die Dauer des verlängerten Anspruchs
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
Die Höhe des Karenzurlaubsgeldes beträgt jeweils ab jenem Zeitpunkt, zu dem nach den Bestimmungen des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der jeweilige Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geendet hätte, für die Dauer des Anspruchs auf Weiterbezug des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 18 Abs. 1 Z 5, 6 und 10 bis 15,
1. im Fall des § 3 Abs. 1 lit. a .. 14,53 Euro täglich
2. im Fall des § 3 Abs. 1 lit. b .. 20,59 Euro täglich.
(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden