§ 19 § 19Ruhen des Anspruchs
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld gemäß dem Kinderbetreuungsgeldgesetz ruht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz.
(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
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