(1) Auf Ansprüche für Kinder, die nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, ist dieses Landesgesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 entfällt.
2. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das neugeborene Kind mit der Mutter im selben Haushalt lebt und von ihr selbst gepflegt wird.
3. § 2 Abs. 2 erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld verloren geht, wenn ab 1. Jänner 2002 ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz übersteigt; auf dieses Einkommen ist § 8 Kinderbetreuungsgeldgesetz anzuwenden.
4. § 3 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, dass unter Einrechnung der Kinderbeihilfe 100% der Kinderbeihilfe nicht überschritten werden.
5. Die Dauer des Anspruchs gemäß § 4 Abs. 1 besteht höchstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes.
6. Die Dauer des Anspruchs gemäß § 4 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes.
7. Die Meldung gemäß § 6 Abs. 1 ist beim Überschreiten des Grenzbetrages gemäß Z 3 bis zum 31. März des Folgejahres vorzunehmen.
8. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß §§ 8 und 9 besteht auch dann, wenn der betreffende Elternteil Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG oder gleichartiger dienstrechtlicher Vorschriften in Anspruch nimmt.
9. Die Dauer des Anspruchs gemäß § 8 Abs. 2 erster Satz besteht höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.
10. Die Dauer des Anspruchs gemäß § 8 Abs. 2 zweiter Satz besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes.
11. Die Dauer des Anspruchs gemäß § 8 Abs. 4 besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
12. Die Dauer des Anspruchs gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes.
13. Die Dauer des Anspruchs gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz besteht höchstens bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes.
14. Die Dauer des Anspruchs gemäß § 9 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
15. Im § 13 Abs. 3 entfällt die Voraussetzung der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Oö. MSchG bzw. Oö. VKG.
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(2) Abs. 1 Z 1 bis 7 sind sinngemäß auf Väter anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
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