§ 12 § 12 Sonstige Bestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
Oö. KUG 2000
Gliederung
5. ABSCHNITT SONDERKARENZURLAUBSGELD
§ 12 § 12 Sonstige Bestimmungen
Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 3 Abs. 5 sowie § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 anzuwenden.
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