§ 11 § 11Höhe des Anspruchs
In Kraft seit 01. Juni 2005
Up-to-date
(1) Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(2) Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V übersteigt. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
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