§ 1 § 1Rechtsstellung der KFL
In Kraft seit 01. Juni 2005
Up-to-date
(1) Das Land Oberösterreich bedient sich als Dienstgeber zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge für Landesbedienstete der „Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete (KFL)“. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 49/2005)
(2) Die KFL ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit.
(3) Sitz der KFL ist Linz. Die KFL ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
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